5/8.9 Freie Arztwahl des Versicherten

Autor: Klatt

Nach § 76 Abs. 1 SGB V besitzt der Versicherte eine freie Arztwahl.

Allerdings soll der Versicherte den Vertragsarzt innerhalb des Quartals nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds wechseln76 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Demgemäß darf ein Vertragsarzt Überweisungen grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Arzt ausstellen.

Die Behandlung von Versicherten durch psychiatrische Institutsambulanzen und sozialpädiatrische Zentren ist nach §§ 118 Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1 Satz 2 SGB V dann vorzunehmen, wenn der Versicherte wegen Art, Schwere oder Dauer seiner Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen ist.

Der Versicherte ist verpflichtet, Mehrkosten dann selbst zu tragen, wenn er sich einen Vertragsarzt mit einem entfernteren Praxissitz aussucht (§ 76 Abs. 2 SGB V). Hierbei handelt es sich in erster Linie um Fahrtkosten des Patienten. § 17 Abs. 5 BMV-Ä bestimmt, dass diese Mehrkosten vom Versicherten zu tragen sind, wenn er ohne zwingenden Grund einen anderen als den nächsterreichbaren Vertragsarzt in Anspruch nimmt. Nicht von der Hand zu weisen ist aber auch die Überlegung, dass die Krankenkasse für die Mehrkosten des Wegs aufkommen müsste, wenn die Behandlung des Versicherten bei dem nächsterreichbaren Vertragsarzt - aus welchen Gründen auch immer - unzumutbar ist, etwa wegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses.