6/10.1.3 Mankohaftung

Autor: Weyand

6/10.1.3.1 Haftungsgrundlagen und -umfang

Manko

Bei Arbeitnehmern, die eine Kasse führen oder einen Waren- oder Ersatzteilbestand zu verwalten haben, tritt die Frage auf, ob und inwieweit sie für einen Fehlbetrag oder eine Fehlmenge an dem ihnen anvertrauten Warenbestand, dem sogenannten Manko (= Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand) zu haften haben.

Haftungsgrundsätze

Zunächst trifft den Arbeitnehmer auch in diesem Fall grundsätzlich die Haftung nach den zivilrechtlichen Regelungen (§ 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 823 ff. BGB), wie bei jedem aufgetretenen Schaden des Arbeitgebers. Allerdings gelten auch für diese Mankohaftung die Grundsätze über die eingeschränkte Verschuldenshaftung des Arbeitnehmers, weil es in den Risikobereich des Arbeitgebers fällt, die Kassengeschäfte oder die Ausgabe von Waren oder Ersatzteilen richtig zu organisieren, für eine regelmäßige Kontrolle von Kasse und Bestand zu sorgen und Überlastungen der Arbeitnehmer entgegenzuwirken.40)

40)

BAG, Urt. v. 17.09.1998 - 8 AZR 175/97, NZA 1999, 141. Die zuvor angestellten Überlegungen zu Haftungsgrundlagen und Beweislastregeln hat das Gericht in dieser Entscheidung aufgegeben.

6/10.1.3.2 Darlegungs- und Beweislastregeln