6/10.1.4 Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten (Außenhaftung)

Autor: Weyand

6/10.1.4.1 Voraussetzungen und Haftungsumfang

Verletzt der Arbeitnehmer bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit die Rechtsgüter Dritter, kommt neben einer Haftung des Arbeitgebers, der dem Dritten für den Schaden nach § 278 Satz 1 oder § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hat, eine (Außen-)Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.

Beispiele

Bei einem Abladevorgang auf einer Baustelle mittels eines Krans wird durch ein Versehen des Kranführers ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer verletzt.

Die Narkoseärztin eines Krankenhauses verwechselt bei einer Operation die Blutkonserven der Blutgruppe A und Null, was zum Tod der Patientin bei der an sich harmlosen Operation führt.

Inanspruchnahme des Arbeitgebers

Nimmt der Geschädigte den Arbeitgeber erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch, und versucht dieser beim Arbeitnehmer nach § 426 Abs. 2 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB Rückgriff zu nehmen, gelten im Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung: Bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit macht es für den innerbetrieblichen Schadensausgleich keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer den Schaden dem Arbeitgeber oder einem Dritten zugefügt hat.

Inanspruchnahme des Arbeitnehmers