Autor: Weyand |
Eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung, die auch als innerbetrieblicher Schadensausgleich bezeichnet wird, ist von zwei Voraussetzungen abhängig:
Der Schädiger muss in einem Arbeitsverhältnis zum geschädigten Arbeitgeber stehen, und |
bei der schadensverursachenden Handlung muss es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handeln. |
Die Grundsätze der Haftungsprivilegierung gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer unabhängig von Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein wirksames Vertragsverhältnis ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein faktisches Arbeitsverhältnis. Für Auszubildende ergibt sich deren Anwendbarkeit aus § 10 Abs. 2 BBiG.4)
Auch Arbeitnehmer, die im Rahmen eines (echten) Leiharbeitsverhältnisses vorübergehend im Betrieb eines anderen Arbeitgebers tätig ist, können sich auf die Grundsätze, und zwar sowohl gegenüber dem Verleiher als auch dem Entleiher, berufen.
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