Autor: Weyand |
Der Schadensersatzanspruch wird seitens des Arbeitgebers regelmäßig als Zahlungsanspruch geltend gemacht.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zur Vermeidung von dessen Verfall und damit eines unwiederbringlichen Anspruchsverlusts etwaige im Arbeitsverhältnis geltende tarifvertragliche und/oder einzelvertragliche Verfallklauseln zu beachten, die eine (Ausschluss-)Frist zur Geltendmachung von im Regelfall nur wenigen Monaten setzen.63) Da sich diese Klauseln regelmäßig auf alle "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Arbeitsvertrag" erstrecken, unterfällt der Anspruch auf Schadensersatz fast ausnahmslos deren Anwendungsbereich.
Eine dahin gehend formulierte tarifvertragliche Verfallklausel erfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung und vorsätzlich unerlaubter Handlung.64) Dagegen ist eine , die sich nach ihrem Wortlaut auch auf Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erstreckt, wegen Verstoß gegen § Abs. unwirksam und von der Anwendung ausgeschlossen.
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