6/10.1.1 Grundlagen der Haftung

Autor: Weyand

Haftungsbegründung

Aus dem Arbeitsvertrag folgt die Pflicht des Arbeitnehmers, mit den Einrichtungen, Fahrzeugen, Maschinen, Werkzeugen und Arbeitsmaterialien des Arbeitgebers sorgfältig umzugehen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, ist er dem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die gleiche Haftung trifft ihn nach den §§ 823 ff. BGB im Fall einer unerlaubten Handlung.

Haftungsrisiken

Das BGB sieht für den Arbeitsvertrag - anders als etwa für die Leihe (§ 599 BGB) oder die Verwahrung (§ 690 BGB) - keinen besonderen Verschuldensmaßstab vor. Eine am BGB ausgerichtete Haftung des Arbeitnehmers hätte deshalb zur Folge, dass er in vollem Umfang für den von ihm verursachten Schaden einzustehen hätte, auch wenn ihm kein Vorsatz, sondern nur fahrlässiges Handeln vorzuwerfen wäre. Zu einer Schadensteilung mit dem Arbeitgeber käme es nur bei einem echten Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Arbeitgebers oder dem Mitverschulden eines von dessen Erfüllungsgehilfen.

Haftungsbegrenzung