Autor: Weyand |
Von der Frage der Einführung der Kurzarbeit ist die der Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu trennen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes sind sozialversicherungsrechtlicher Natur und in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Diese Regelungen setzen zwar voraus, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf, knüpfen die Gewährung des Kurzarbeitergeldes aber an die in den §§ 95 - 99 SGB III genannten Voraussetzungen.
Die Leistungsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes werden zunächst in § 95 SGB III aufgelistet. Danach müssen für dessen Inanspruchnahme
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gegeben sein (siehe dazu Teil 6/13.2), |
die betrieblichen Voraussetzungen (siehe dazu Teil 6/13.4.3) und |
die persönlichen Voraussetzungen (siehe dazu Teil 6/13.4.4) erfüllt sein und |
der Arbeitsausfall der BA (siehe dazu Teil ) angezeigt worden sein. |
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