Autor: Wertheimer |
Ein Nebentätigkeitsverbot kann seitens des Arbeitgebers dann mit einer Vertragsstrafe gesichert werden, wenn der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit gegen das während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) verstößt. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Sicherung eines Nebentätigkeitsverbots lässt sich praktisch kaum begründen.43)
43) | ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, §§ 339-345 Rdnr. 23; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.04.2005 - 8 Sa 69/05, EzAÜG |
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