6/18.1.1.3 Inhalt und Umfang des Wettbewerbsverbots

Autor: Wertheimer

Grundsatz

Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.1) Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen.2)

Untersagte Wettbewerbshandlungen

§ 60 Abs. 1 HGB unterscheidet zwei unterschiedliche Wettbewerbshandlungen: Nach der ersten Alternative ist es dem Arbeitnehmer untersagt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein Handelsgewerbe zu betreiben, nach der zweiten Alternative darf er im Handelszweig des Arbeitgebers keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen.

Wettbewerbsklausel für selbständige und unselbständige Tätigkeit