6/3.7.3 Ort, Art und Weise der Zahlung

Autor: Sadtler

Zahlungsart

Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und (in bar) auszuzahlen (§ 107 Abs. 1 GewO). Eine Vergütung in Waren ist wegen des Kreditierungsverbots aus § 107 Abs. 2 Satz 2 GewO unzulässig. Im Übrigen ist die Zahlungsart einer (individuell- oder kollektivvertraglichen) Vereinbarung zugänglich.9)

Leistungsort

An welchem Ort der Vergütungsanspruch zu erfüllen ist, ergibt sich grundsätzlich aus der (individual- oder kollektivvertraglichen) Vereinbarung (§ 269 Abs. 1 BGB). Existiert keine solche Vereinbarung, und ist der Erfüllungsort auch nicht aus den Umständen zu entnehmen, ist Zahlungsort der Betriebssitz des Arbeitgebers (§ 269 Abs. 1 a.E. BGB); der Arbeitnehmer hat sich die Vergütung also grundsätzlich im Betrieb abzuholen (Holschuld).10)

Überweisung, Zahlungsort