6/3.7.1 Empfänger

Autor: Sadtler

Anspruchsinhaber

Die Vergütung ist grundsätzlich an den Arbeitnehmer zu zahlen - dieser ist der Gläubiger und damit der Empfangsberechtigte der Vergütung. Der Arbeitnehmer kann natürlich auch einen Dritten bevollmächtigen, die Vergütung in Empfang zu nehmen; die Bevollmächtigung richtet sich in diesem Fall nach den §§ 164 ff. BGB.1)

Der Vergütungsanspruch ist Teil des Vermögens, so dass er mit dem Tod des Arbeitnehmers auf die Erben übergeht1922 BGB).

Auszahlung an minderjährige Arbeitnehmer

Ist der Arbeitnehmer geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 106 BGB), ist die Vergütung an seinen gesetzlichen Vertreter zu zahlen - dem Arbeitnehmer selbst fehlt die Empfangszuständigkeit. Bei Minderjährigen kommen die §§ 107, 113 BGB zum Tragen.

Abtretungsempfänger

Hat der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch einem Dritten - z.B. einem Kreditinstitut - abgetreten398 BGB), so ist dieser Gläubiger und damit empfangsberechtigt. Gegenüber dem Abtretungsempfänger kann der Arbeitgeber die ihm gegen den Arbeitnehmer zustehenden Einreden geltend machen (§ 404 BGB). Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme durch Dritte schützen, indem er mit dem Arbeitnehmer ein Abtretungsverbot399 Abs. 2 BGB) vereinbart (siehe dazu auch Teil 6/3.8).

1)

Vgl. Moll/, MAH ArbR, 5. Aufl. 2021, § Rdnr. 1.