Autor: Sadtler |
Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und (in bar) auszuzahlen (§
An welchem Ort der Vergütungsanspruch zu erfüllen ist, ergibt sich grundsätzlich aus der (individual- oder kollektivvertraglichen) Vereinbarung (§ 269 Abs. 1 BGB). Existiert keine solche Vereinbarung, und ist der Erfüllungsort auch nicht aus den Umständen zu entnehmen, ist Zahlungsort der Betriebssitz des Arbeitgebers (§ 269 Abs. 1 a.E. BGB); der Arbeitnehmer hat sich die Vergütung also grundsätzlich im Betrieb abzuholen (Holschuld).10)
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