Autor: Sadtler |
Nach § 614 Satz 1 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten, d.h., der Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig.2) Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen (Tage, Wochen, Monate), so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 Satz 2 BGB). Es handelt sich hierbei um eine kalendermäßig bestimmte Leistungszeit. Der Arbeitgeber kommt daher auch ohne Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug, wenn er am Ende des Zeitabschnitts nicht leistet (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
§ 614 BGB ist dispositiv, d.h., von ihm kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag - auch zuungunsten des Arbeitnehmers - abgewichen werden.3) Daher ist die Fälligkeit der Vergütung oftmals über den Endtermin des Zeitabschnitts hinaus festgeschrieben (z.B. "zum 15. des Folgemonats"). Im Übrigen hat der Betriebsrat hinsichtlich der Zeit der Auszahlung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).
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