6/3.7.4 Abrechnung und Quittung

Autor: Sadtler

Lohnabrechnung

Arbeitnehmer haben nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf eine Entgeltabrechnung; detaillierte Abrechnungsverpflichtungen können sich zudem aus Tarifverträgen ergeben. Nach § 82 Abs. 2 BetrVG kann jeder Arbeitnehmer zudem verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird.

Die Abrechnung muss nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO in Textform erteilt werden. Textform i.S.d. § 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Abrechnungen, die automatisch entstanden sind, die den Arbeitgeber erkennen lassen und bei denen der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht ist, erfüllen diese Voraussetzungen, sind damit zulässig und in der Praxis üblich.

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