6/3.7.5 Über- und Rückzahlung der Vergütung

Autor: Sadtler

Bereicherungsanspruch

Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine zu hohe Vergütung ausgezahlt, z.B. weil er sich vertan hat, er den Anspruch falsch berechnet, die Abzüge zu niedrig bemessen oder den Arbeitnehmer nicht richtig eingruppiert hat, so ist der Arbeitnehmer ungerechtfertigt bereichert und damit nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB zur Rückzahlung verpflichtet.

Entreicherung

Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer den überzahlten Betrag gutgläubig erhalten hat und er nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und keine Differenz mehr zwischen dem vorhandenen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ungerechtfertigte Bereicherung vorhanden gewesen wäre. Bei Überzahlung kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht hat oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist anzunehmen, falls anderweitige Ersparnisse oder Anschaffungen vorliegen. Auch eine mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes erlangte eingetretene Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den weiterhin vorhandenen Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen.15)