6/4.2.5 Gestaltungsgrenzen

Autor: Sadtler

Die Regelung über eine Sonderleistung muss - wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt - der Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten; dies gilt insbesondere bei Bindungs- und Rückzahlungsklauseln. Von zentraler Bedeutung ist dabei zunächst die mit der Leistung verbundene Zwecksetzung.

6/4.2.5.1 Entgelt- oder sonstiger Charakter

Vergütung der Leistung

Wird mit einer Sonderleistung die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung honoriert, entsteht der Anspruch während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer ("pro rata temporis"); der Anspruch wird lediglich zu dem vertraglich festgelegten Auszahlungsdatum fällig. Eine solche Sonderzuwendung darf deshalb nicht vom Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen, wie z.B. dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum abhängig gemacht werden.49)

Andere Zweckbestimmung

Dient eine Sonderzuwendung hingegen nicht der Honorierung erbrachter Arbeitsleistungen, sondern verfolgt der Arbeitgeber damit sonstige Zwecke, können weitere Voraussetzungen aufgestellt werden und kann z.B. eine Stichtagsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. Satz 1 standhalten.