6/5.5.2 Grundsätze der Tarifauslegung

Autoren: Plöger/Sitter

Tarifwortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang

Für die Auslegung tariflicher Tätigkeitsmerkmale gelten die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung. Entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften.

Soweit der Wortlaut nicht eindeutig ist, ist nach der Rechtsprechung des BAG2) mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist hierzu auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien liefert. Der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen wird häufig so und nicht aus den einzelnen Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können.