Autoren: Plöger/Sitter |
Die unbestimmten Rechtsbegriffe in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen brauchen nicht ausgelegt zu werden, wenn die Tarifvertragsparteien in ihrer abstrakten Definition Tätigkeitsbeispiele vorgegeben haben und der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat.3) Erläutern die Tarifparteien allgemein gefasste Tätigkeitsmerkmale wie z.B. "selbständige" oder "höherwertige Tätigkeiten" durch konkrete Beispiele, sollte zunächst ermittelt werden, ob der beispielhaft genannte Beruf oder eine aufgezählte Tätigkeit ausgeübt wird. In diesem Fall sind die Erfordernisse an die betreffende Vergütungsgruppe bereits erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale ist nicht erforderlich.
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