6/5.6.3 Eingruppierung nach Arbeitsvorgängen

Autoren: Plöger/Sitter

6/5.6.3.1 Begriff des Arbeitsvorgangs

Universale Bezugsgröße

Bei Angestellten des öffentlichen Diensts wird nicht auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abgestellt, sondern auf den Arbeitsvorgang als grundlegende und universale Bezugsgröße. Auch für die Eingruppierung nach dem neuen TVöD ist der Arbeitsvorgang die Bezugsgröße geblieben.

Rechtsprechung des BAG

Danach entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 BAT). Dabei ist der Arbeitsvorgang ein von den Tarifparteien durch die dazugehörige Protokollnotiz vorgegebener, abstrakter Rechtsbegriff, der nach der Rechtsprechung des für Eingruppierungsstreitigkeiten zuständigen Vierten Senats des BAG - seit mehr als einem Vierteljahrhundert - wie folgt definiert ist:

Unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen und vernünftigen Verwaltungsübung ist darunter eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit zu verstehen.4)