Autoren: Plöger/Sitter |
Bei Angestellten des öffentlichen Diensts wird nicht auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit abgestellt, sondern auf den Arbeitsvorgang als grundlegende und universale Bezugsgröße. Auch für die Eingruppierung nach dem neuen
Danach entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. §
Unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen und vernünftigen Verwaltungsübung ist darunter eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit zu verstehen.4)
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