7/2.2 Beschäftigte, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Autor: Klatt

7/2.2.1 Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV

Einen großen Anteil der Unfallpflichtversicherten bilden die Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für sie besteht Beitragsfreiheit; die Beitragspflicht obliegt gem. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich dem Arbeitgeber.

Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) - = Versicherungsfall, § 7 Abs. 1 SGB VII -, sofern die konkrete Tätigkeit des Beschäftigten in sachlichem Zusammenhang mit den generell beschriebenen Tätigkeitsbereichen steht.

Ein Beschäftigter ist eine Person, die eine Beschäftigung ausübt. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind die Weisungsgebundenheit der jeweiligen Tätigkeit und die Eingliederung der Person in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Für die Beurteilung der Frage, ob die in Betracht kommende Person Beschäftigter im Sinne dieser Vorschrift ist, ist allein das tatsächliche Tätigwerden der Person ausschlaggebend.

Zum Begriff der Beschäftigung siehe auch Teil 4/1.2. Zur Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 SGB IV im Einzelnen siehe ausführlich Teil 4/1.3.

7/2.2.2 Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit