7/2.4.4 Störung der Geschäftsgrundlage

Autoren: Schneider/Sobbe

Voraussetzungen

Gemäß § 313 Abs. 1 BGB kommt eine Anpassung eines geschlossenen Vertrags in Betracht, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Voraussetzung des § 313 Abs. 1 BGB ist weiterhin, dass die Parteien, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Eine Vertragsanpassung ist jedoch nur möglich, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Wiedereinstellungsanspruch

Ein Anspruch auf Anpassung des Aufhebungsvertrags kann begründet sein, wenn sich die Tatsachenlage nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags verändert.88) Die gem. § 313 BGB erforderliche Vertragsanpassung kann dann auch in einer Wiedereinstellung liegen.89)

Unvorhergesehene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit