Autor: Klatt |
Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig für die Prävention von sowie die Rehabilitation und Entschädigung nach einem Versicherungsfall (vgl. § 1 SGB VII; siehe Teil 7/1). Versicherungsfälle sind gem. § 7 Abs. 1 SGB VII zum einen Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und zum anderen Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII). Beide Begriffe sind durch den Gesetzgeber näher definiert worden.
Für die See- und Binnenschifffahrt gilt ein erweiterter Unfallbegriff (§ 10 SGB VII).
§ 11 SGB VII bestimmt, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls eintrittspflichtig ist.
Gemäß § 12 SGB VII steht ein ungeborenes Kind seiner Mutter im Versicherungsfall gleich.
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