7/3.1 Legaldefinition des Versicherungsfalls

Autor: Klatt

Die gesetzliche Unfallversicherung ist zuständig für die Prävention von sowie die Rehabilitation und Entschädigung nach einem Versicherungsfall (vgl. § 1 SGB VII; siehe Teil 7/1). Versicherungsfälle sind gem. § 7 Abs. 1 SGB VII zum einen Arbeitsunfälle (§ 8 SGB VII) und zum anderen Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII). Beide Begriffe sind durch den Gesetzgeber näher definiert worden.

Für die See- und Binnenschifffahrt gilt ein erweiterter Unfallbegriff (§ 10 SGB VII).

§ 11 SGB VII bestimmt, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch bei mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls eintrittspflichtig ist.

Gemäß § 12 SGB VII steht ein ungeborenes Kind seiner Mutter im Versicherungsfall gleich.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.07.2017