7/5.5.2 Widerspruchsgründe

Autor: Kloppenburg

7/5.5.2.1 Fehlerhafte Sozialauswahl (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG)

Sozialauswahl

Der Betriebsrat muss darlegen, inwieweit die soziale Auswahl fehlerhaft sein soll (siehe auch das Muster eines Widerspruchs gegen eine Kündigung wegen Verstoßes gegen die Sozialauswahl in Teil 7/5.8.6.1). Er kann das damit begründen, dass soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden seien, aber auch damit, dass der Arbeitgeber den Kreis der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer nicht korrekt bestimmt habe. Dabei ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, konkrete andere Arbeitnehmer zu bezeichnen, denen gekündigt werden müsste. Jedoch ist der Kreis der mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmer hinreichend bestimmt oder bestimmbar zu bezeichnen.

Der Betriebsrat kann sich darauf beschränken, die für den betroffenen Arbeitnehmer sprechenden Gesichtspunkte auszuführen. Es genügt, wenn der Betriebsrat auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen hinweist und rügt, dass in der Abteilung des betreffenden Arbeitnehmers mehrere Arbeitskollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit und geringeren Unterhaltsverpflichtungen beschäftigt sind.2)

2)

LAG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.1992 - 1 Ta 61/92, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 13.