Autor: Kloppenburg |
Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG (vgl. auch Teil 7/11.2) begründet - anders als der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch21) - ein durch die rechtskräftige Abweisung der Klage auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber gerät bei Nichtannahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug. Er soll aber berechtigt sein, den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn die Interessen des Arbeitgebers hierfür überwiegen.22)
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