Autor: Kloppenburg |
Nach Eingang des Anhörungsschreibens entscheidet der Betriebsrat zunächst, ob er den oder die betroffenen Arbeitnehmer hört (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Außerdem stellt er fest, ob noch Unterlagen benötigt werden und ob Widerspruchsgründe vorliegen. Das BAG1) wendet bei der Anhörung nach § 102 BetrVG § 174 BGB nicht - auch nicht analog - an. Der Gesetzgeber messe dadurch, dass er das Anhörungsverfahren nicht formalisiert ausgestaltet und eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen habe, dem Gewissheitsinteresse im Zusammenhang mit § 102 BetrVG keine schützenswerte Bedeutung bei.
1) | BAG, Urt. v. 13.12.2012 - 6 AZR 608/11, BB 2013, |
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