7/7.10.3 Sachgrundlose Befristung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung

Autoren: Schmiegel/Sadtler

§ 2 Abs. 1 WissZeitVG unterscheidet zwischen Mitarbeitern ohne und mit Promotion. Entscheidendes Differenzierungsmerkmal ist der Abschluss der Promotion. Ob die Promotion überhaupt angestrebt oder möglich ist, spielt keine Rolle. Wann die Promotion abgeschlossen ist, bestimmt sich nach Landesrecht und nach den Promotionsordnungen.21) Im Zweifel ist bei Fehlen einer landesrechtlichen Regelung nach umstrittener Auffassung auf die Verleihung des Doktorgrads abzustellen.22)

Vor und nach der Promotion

Für die Zeiten vor der Promotion (Pre-Doc-Phase) und für die Zeiten nach dem Abschluss der Promotion (Post-Doc-Phase) gelten jeweils eigene Befristungszeiträume. Allerdings kann die Post-Doc-Phase um die Zeit verlängert werden, die vor der Promotion nicht in Anspruch genommen wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz WissZeitVG).

Die Qualifizierungsphase (Pre-Doc) beginnt üblicherweise mit dem Abschluss des Studiums. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Promotion von vornherein beabsichtigt ist. Wenn die Promotion vor Abschluss des Studiums erfolgt oder begonnen wird, werden auch diese Zeiten angerechnet.

7/7.10.3.1 Qualifizierungsabsicht