Gemäß § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine Kündigung aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen möglich. Das Arbeitsverhältnis genießt also nur hinsichtlich der Kündigung gerade wegen des Betriebsübergangs einen besonderen Bestandsschutz, nicht jedoch wegen solcher Gründe, die jederzeit unabhängig von einem Betriebsübergang eintreten können.15)BAG, Urt. v. 18.07.1996 - 8 AZR 127/94, NZA 1997, 148; MüKo-BGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, § 613a Rdnr. 189.
Zulässige Kündigungen
Damit ist insbesondere eine Kündigung aus personen- und verhaltensbedingten Gründen i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG möglich.16) MüKo-BGB/Müller-Glöge, 8. Aufl. 2020, § 613a Rdnr. 190; BeckOK ArbR/Gussen, 58. Ed. (12/2020), § 613a BGB Rdnr. 125. In Betracht kommt grundsätzlich auch eine betriebsbedingte Kündigung, sofern diese ihren Grund nicht unmittelbar in dem Betriebsübergang, sondern in anderen betrieblichen Erfordernissen hat. So hat das BAG betriebsbedingte Kündigungen für zulässig erachtet, die der Rationalisierung des Betriebs dienten, insbesondere um den erworbenen Betrieb verkaufsfähig zu machen.17) BAG, Urt. v. 20.09.2006 - 6 AZR 249/05, NZA 2007, 387; BAG, Urt. v. 18.07.1996 - 8 AZR 127/94, NZA 1997, 148. Möglich sind deshalb grundsätzlich auch betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen18) oder Sanierungskonzepten durch den Erwerber.