In Heimarbeit Beschäftigte sind wegen ihrer persönlichen Selbständigkeit keine Arbeitnehmer i.S.d.
Die Prüfung der Wirksamkeit beschränkt sich auf die Vorschriften der §§ 134, 138, 242 BGB. Achtung: Wenn der in Heimarbeit Beschäftigte über § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsrechts gilt, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Vor einer Kündigung muss daher gem. § 102 BetrVG der Betriebsrat angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.2)
1) |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|