7/8.2.3 Unanwendbarkeit des KSchG bei Heimarbeit

Keine Anwendbarkeit des KSchG

In Heimarbeit Beschäftigte sind wegen ihrer persönlichen Selbständigkeit keine Arbeitnehmer i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes. Dieses ist daher nicht anwendbar, so dass eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein muss.1)

Die Prüfung der Wirksamkeit beschränkt sich auf die Vorschriften der §§ 134, 138, 242 BGB. Achtung: Wenn der in Heimarbeit Beschäftigte über § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als Arbeitnehmer i.S.d. Betriebsverfassungsrechts gilt, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Vor einer Kündigung muss daher gem. § 102 BetrVG der Betriebsrat angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.2)

1)