8/4.8 Kostenregress bei stationären oder teilstationären Maßnahmen

Autor: Krutzki

8/4.8.1 Überblick

Da eine Kostenbeteiligung bei ambulanten Maßnahmen nicht erfolgt, ist die Abgrenzung dazu sehr wichtig. Maßgebend ist die Intensität der Betreuung. Stationäre Maßnahmen orientieren sich an der Heimerziehung mit einer Tag-und-Nacht-Betreuung.154)

Die Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, ist öffentlich-rechtlicher Natur und unabhängig davon, ob auch eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht.155) Voraussetzung ist aber nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass die Jugendhilfemaßnahme rechtmäßig ist;156) vgl. dazu das Informationsrecht des Kostenschuldners (siehe Teil 8/5.7).

Die Subsidiarität der Jugendhilfe gegenüber dem Einsatz von eigenem Einkommen oder Vermögen sowie Unterhaltsansprüchen der jungen Menschen wird ausschließlich über die Kostenbeteiligung abgewickelt. Für teilstationäre und stationäre Hilfen zur Erziehung, worunter auch Maßnahmen der vorläufigen Inobhutnahme fallen,157) werden Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII erhoben.

Es gilt die Rangfolge (§ 94 Abs. 1 SGB VIII):

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