Autor: Krutzki |
Wird ein Elternteil, welcher an der eigentlichen Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war, dazu verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu leisten, hat er im Kostenbeitragsverfahren einen Anspruch darauf, dass er über Grund, Inhalt und voraussichtliche Dauer der Jugendhilfemaßnahme informiert wird, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme mit beurteilen zu können.18)
Dieses Informationsrecht steht in einem Spannungsverhältnis zum Sozialdatenschutz des § 65 Abs. 1 SGB VIII. Der Informationsanspruch schließt deshalb nach Auffassung des VG Freiburg19) Angaben zu ärztlichen Diagnosen, zum konkreten Ort der Einrichtung, zur genauen Ausgestaltung der Maßnahme und zur etwaigen Schwangerschaft der Tochter nicht mit ein.
18) | VGH Baden-Württemberg v. 17.03.2011 - |
19) | VG Freiburg v. 19.04.2012 - |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|