8/5.6 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage sowie Gerichtskostenfreiheit bei Kostenbescheiden

Autor: Krutzki

Es ist unter den Verwaltungsgerichten umstritten, ob Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Kostenbescheide aufschiebend wirken.15) Es kommt darauf an, ob die Kostenbescheide unter den Begriff "öffentliche Kosten" i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen oder ob sie als pauschalisierte Berechnung von Unterhaltsverpflichtungen zu werten sind.

Werden sie als öffentliche Kosten qualifiziert, dann muss erst gegenüber dem Jugendamt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, bevor ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Dies erübrigt sich, wenn das Jugendamt den Sofortvollzug angeordnet hat.16)

Umstritten ist bei den Gerichten auch, ob die Verfahren über den Kostenbeitrag gerichtskostenfrei sind.17)

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