8/5.2 Anfechtung der Inobhutnahme

Autor: Krutzki

Jede Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt sowohl gegenüber dem jungen Menschen als auch gegenüber dem Inhaber des Rechts der Personensorge. Die sofortige Vollziehbarkeit der Inobhutnahme wird regelmäßig nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet und bedarf einer schriftlichen Begründung.3)

Die Personensorgeberechtigten verlieren ihre Prozessführungsbefugnis in dem Augenblick, wo ihnen das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht.4) Strittig ist, ob nach der Beendigung der Inobhutnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage noch besteht,5) oder ob lediglich Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme zu prüfen ist.6) Der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Inobhutnahme hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet worden ist.7)