8/5.8 Schutzauftrag, § 8a SGB VIII

Autor: Krutzki

Rechtsschutz gibt es nur gegen Entscheidungen des Jugendamts oder der Familiengerichte, nicht aber im Vorfeld der präventiven Tätigkeiten des Jugendamts. Eine Ausnahme gilt für die Amtshaftung bei grob fahrlässigen Gutachten.

Streiten die Personensorgeberechtigten über das Sorgerecht, wird regelmäßig das Jugendamt eingeschaltet, welches über das betreffende Kind Akten anlegt. In diesen Akten sind sowohl fachliche Stellungnahmen und Beurteilungen durch die Fachkräfte des Jugendamts enthalten als auch personenbezogene Daten in Bezug auf Vater, Mutter und Kind. Teilt ein Elternteil "vertraulich" dem Jugendamt etwas über das Verhalten des Kindes bzw. des anderen Elternteils in Bezug auf das Kind mit, werden Personaldaten geschaffen. Weder besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht20) noch auf Berichtung der Äußerungen des Jugendamts in Kindschaftssachen.21)

Sieht das Jugendamt eine Gefährdungslage für das Kindeswohl und schaltet es deshalb andere Behörden oder das Familiengericht ein, unterliegt diese Entscheidung nicht einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.22)