8/9.6 Kündigung durch den Auszubildenden

Autor: Lakies

Die Auszubildenden können - wie die Ausbildenden - schriftlich innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG) und nach der Probezeit aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Sie müssen - wie die Ausbildenden - nach der Probezeit die Zweiwochenfrist22 Abs. 4 BBiG) einhalten.

Für die Kündigung durch die Auszubildenden gelten hinsichtlich des "wichtigen Grunds" keine geringeren Anforderungen als bei der Kündigung durch die Ausbildenden. Zudem wird man auch von den Auszubildenden verlangen müssen, dass sie vor Ausspruch einer Kündigung die Ausbildenden zur Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen auffordern, also abmahnen.1)

Wichtige Gründe, die die Auszubildenden zur Kündigung berechtigen, sind z.B. die nicht vorhandene Berechtigung des Ausbildenden zum Einstellen oder Ausbilden, die mehrmalige Nichtzahlung der Ausbildungsvergütung nach vorheriger Abmahnung,2) die Anwendung von Gewalt gegenüber dem Auszubildenden, sexuelle Belästigungen durch den Ausbildenden, Ausbilder oder Arbeitskollegen, Beleidigungen durch den Ausbildenden oder Ausbilder.