9/3.1 Rechtsnatur

Autor: Senger-Sparenberg

Der Grad der Behinderung (GdB) ist als Ausmaß der Behinderung und unter Heranziehung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG)1) festzustellen. Die VMG sind als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung2) erlassen worden und gelten aufgrund der Verweisung in § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 17 BVG auch für das materielle Schwerbehindertenrecht. Sie ersetzen mit Wirkung ab dem 01.01.2009 die zuvor geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP; zuletzt Stand: 2008).

Weder die UN-BRK noch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3) sind geeignet, ergänzende oder anderweitige Maßstäbe für die Bewertung des GdB zu treffen.4)