9/5.1 Anspruchsberechtigung

Autor: Senger-Sparenberg

Die Grundvoraussetzungen des Sozialen Entschädigungsrechts als "dritte Säule" des Sozialrechts sind in § 5 Satz 1 SGB I geregelt: Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit (Nr. 1) und

angemessene wirtschaftliche Versorgung (Nr. 2).

Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten (§ 5 Satz 2 SGB I).

Der in § 5 SGB I genannte Personenkreis wird sich also regelmäßig aus solchen Personen zusammensetzen, die freiwillig oder unfreiwillig eine Verpflichtung gegenüber dem Staat oder der Allgemeinheit eingegangen sind. Zum Personenkreis gehören sowohl Soldaten als auch Personen, die in anderer Weise Leistungen für den Staat erbracht haben.