9/5.2 Rechtsgrundlagen des Sozialen Entschädigungsrechts

Autor: Senger-Sparenberg

Mit dem Sozialen Entschädigungsrecht soll ein staatliches Versorgungsrisiko den Lebenssachverhalten gerecht werden. Das Soziale Entschädigungsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch kodifiziert. § 24 SGB I benennt zunächst den grundsätzlichen Kreis der Versorgungsleistungen, ist aber nicht abschließend. Die Ausgestaltung der Leistungen ist daher in folgenden besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs geregelt (§ 68 SGB I):

Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einschließlich § 59 BGSG (Bundesgrenzschutzgesetz)

Zivildienstgesetz (ZDG)

Häftlingshilfegesetz (HHG)

Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UGG)

Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG)

Weitere Rechtsquelle ist das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 24.11.1983.10)

Zu beachten ist, dass die genannten Gesetze jeweils die Versorgungsansprüche dem Grund nach regeln. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach dem BVG.