9/5.5 Soldatenversorgung

Autor: Senger-Sparenberg

9/5.5.1 Regelungsinhalt

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) regelt in den §§ 80-88a, 91a, 92a SVG die Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

Nach § 80 SVG haben die genannten Personen Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Da § 80 SVG als Grundanspruchsnorm betreffend den Umfang der Versorgung auf das BVG verweist, kann hierzu auf die Ausführungen in Teil 9/5.3 Bezug genommen werden.

Auch im Rahmen der Soldatenversorgung besteht kein Anspruch auf eine Heilbehandlung mit Arzneimitteln, die nicht verschreibungspflichtig oder nach dem SGB V verordnungsfähig sind.32)

32)

LSG Bayern, Urt. v. 07.05.2014 - L 15 VS 17/13 (für den Fall einer Versorgung mit sog. durolanen Fertigspritzen - Hyaluronsäure).

9/5.5.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchsberechtigt sind

Soldaten i.S.d. § 1 SVG, also Personen, die aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrverhältnis stehen;

Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben;

Hinterbliebene i.S.v. §§ 38, 43 BVG;

Begleitpersonen i.S.v. § 81b Abs. 3 SVG.

9/5.5.3 Wehrdienstbeschädigung