Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25. November 2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte nach den Vorschriften des
Der Kläger war Soldat der Bundeswehr auf Zeit von Oktober 1963 bis September 1965.
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