9/5.3 Leistungen nach dem BVG

Autor: Senger-Sparenberg

Da die nachfolgend dargestellten Sondergesetze im Hinblick auf den Leistungsumfang auf die Regelungen des BVG verweisen, erfolgt zunächst eine Darstellung derselben.

Nach dem BVG sind Leistungen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit (Heilbehandlung, Krankenbehandlung und Versehrtenleibesübungen) und Leistungen zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards (Renten, Leistungen der Kriegsopferfürsorge und Sterbe-/Bestattungsgeld) zu unterscheiden (vgl. § 9 BVG).

9/5.3.1 Leistungen zur Gesundung

Die Leistungen zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit sind in §§ 10-24a BVG geregelt. Heil- und Krankenbehandlung werden nach § 18 BVG als Sachleistung grundsätzlich auf Antrag18a Abs. 1 BVG) erbracht. Zuständig für die Leistungserbringung sind die Versorgungsämter bzw. die Krankenkassen entsprechend der Vorgaben des § 18c BVG. § 10 Abs. 7 BVG normiert für die Leistungserbringung Einkommensgrenzen und Ausschlusstatbestände.

Aufgrund der gem. § 24a Buchst. a) BVG erlassenen Rechtsverordnung12) ist der Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln wie künstlichen Gliedern, Prothesen, Gehhilfen usw. sowie mit Ersatzleistungen (z.B. Zuschüsse für Fahrzeuge, Blindenhundezwinger, Sanitärausstattungen) näher bestimmt worden.