9/5.11 Verwaltungsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Sowohl im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts als auch im Bereich des Schwerbehindertenrechts kann die Behörde gem. § 48 Abs. 3 SGB X bei nachträglichen Änderungen eines Teils der maßgeblich gewesenen Verhältnisse auch bestandskräftige Schädigungsfolgen oder Behinderungen und deren Auswirkungen mit der tatsächlichen Sachlage in Einklang bringen (sog. Abschmelzung). Dies muss zwingend durch Erlass eines Verwaltungsakts erfolgen (keine stillschweigende Abschmelzung).98) Das gilt auch dann, wenn eine Neufestsetzung im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X erfolgt.99) Die Behörde muss eine solche wesentliche Änderung indes nachweisen; gelingt ihr dies nicht, bleibt es bei den Feststellungen im Ausgangsbescheid, und zwar auch für bereits von Anfang an unrichtige Festsetzungen.100)

98)

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.05.2014 - L 11 SB 235/12.

99)

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.03.2014 - L 13 SB 69/12 (für den Fall der faktischen Korrektur eines GdB bei späterer Änderung der Verhältnisse).

100)