LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2014
L 11 SB 235/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 85/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2014 (L 11 SB 235/12) - DRsp Nr. 2014/10100

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen L 11 SB 235/12

DRsp Nr. 2014/10100

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Zugunsten des 1953 geborenen Klägers hatte der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2003 einen GdB von 30 wegen degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule und operierter Bandscheibe festgestellt.

Auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom 28. April 2008 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 ab Antragstellung des Klägers einen GdB von 40 wegen

- Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, operierter Bandscheibe (Einzel-GdB: 40) und

- einer Funktionseinschränkung beider Füße (Einzel-GdB: 10)

festgestellt.