LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014
L 13 SB 69/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 270/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2014 (L 13 SB 69/12) - DRsp Nr. 2014/9355

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 69/12

DRsp Nr. 2014/9355

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet für das gesamte gerichtliche Verfahren nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte bei der 1954 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 24. Mai 2007 einen Gesamt-GdB von 40 festgestellt. Dem hatte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt:

a) Depression, psychosomatische Störungen, Teilverlust des Dickdarms (30),

b) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kopfschmerz, Fibromyalgiesyn-drom (20).

Den Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 24. Juni 2010 lehnte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Befunde durch Bescheid vom 28. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 mit der Begründung ab, dass der Gesamt-GdB von 40 sich nicht erhöht habe. Hierbei ging er von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus:

a) Kopfschmerzen (10),

b) psychische Minderbelastbarkeit (20),

c) Schwerhörigkeit (20),

d) Teilverlust des Dickdarms (10),

e) Fibromyalgiesyndrom, Funktionsstörung der Wirbelsäule (20).