9/5.6 Die Versorgung von Zivildienstleistenden

Autor: Senger-Sparenberg

9/5.6.1 Zivildienstbeschädigung

Bestimmungen über die Versorgung von Zivildienstleistenden enthalten die §§ 47-51a ZDG (Zivildienstgesetz).

Ähnlich wie im Rahmen der Soldatenversorgung hat ein Zivildienstleistender wegen einer Dienstbeschädigung Anspruch auf Entschädigung. Eine Zivildienstbeschädigung liegt nach § 47 Abs. 2 ZDG bei einer durch eine Dienstverrichtung, eines während des Zivildiensts erlittenen Unfalls oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse verursachten gesundheitlichen Schädigung vor.

9/5.6.2 Anspruchsinhalt