9/5.10 Infektionsschutzgesetz

Autor: Senger-Sparenberg

9/5.10.1 Geltungsbereich

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist am 01.01.2001 bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesseuchengesetzes (BSeuchG) ohne Übergangsvorschrift78) in Kraft getreten.

Im Hinblick auf Entschädigungsansprüche (Entschädigungsanspruch nach §§ 51 f. BSeuchG; Härteausgleich nach § 54 Abs. 3 BSeuchG) bis zum Inkrafttreten des IfSG ist das BSeuchG i.V.m. den Vorschriften des BVG weiterhin anzuwenden. Für die Zeit danach gelten insoweit die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des IfSG.

Auch der Impfopferschutz ist durch die Neuregelungen des IfSG (§§ 60-62 IfSG) erfasst.

78)

Siehe Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften v. 20.07.2000, BGBl I, 1045.

9/5.10.2 Die einzelnen Entschädigungstatbestände

Die Entschädigungsleistungen sind im zwölften Abschnitt des IfSG geregelt. Der Gesetzgeber hat sich veranlasst gesehen, die im IfSG verwandten Rechtsbegriffe durch einen umfangreichen Definitionskatalog (§ 2 IfSG) zu bestimmen.

9/5.10.2.1 Verdienstausfall