9/5.4 Kriegsopferversorgung

Autor: Senger-Sparenberg

9/5.4.1 Anspruch nach § 1 BVG

Seinem Wesen nach handelt es sich bei der Kriegsopferfürsorge um einen gesetzlichen Aufopferungsanspruch. Der Anspruch ist als Rechtsanspruch ausgestaltet.

Die Versorgung von Kriegsgeschädigten richtet sich nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BVG. Im Einzelnen:27)

1.

Antragstellung

2.

geschützter Personenkreis: militärischer Dienst/Dienstverrichtung i.S.v. § 2 BVG

3.

schädigendes Ereignis einschließlich mittelbarer Schädigung

4.

Kausalität zwischen 2. und 3.

5.

Eintritt einer Gesundheitsstörung, also eines regelwidrigen Zustands des Körpers, Geistes oder der Seele

6.

Kausalität zwischen 3. und 5.