9/5.7 Häftlingshilfe

Autor: Senger-Sparenberg

9/5.7.1 Anspruchsberechtigte

Das Häftlingshilfegesetz (HHG) regelt in §§ 4 und 5 die Entschädigungsansprüche der Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen Unrecht erlitten haben.

§ 1 HHG bestimmt, welche Personen aufgrund von rechtswidrigem Gewahrsam einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 4 HHG i.V.m. dem BVG haben. Das sind Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsorts oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone/im sowjetisch besetzten Teil Berlins oder in den Vertreibungsgebieten i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) aus politischen Gründen oder nach freiheitlich demokratischer Auffassung widerrechtlich in Gewahrsam genommen worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG), ferner ihre Angehörigen (Nr. 2) und Hinterbliebenen (Nr. 3).

Aufgrund der zu § 3 HHG erlassenen Rechtsverordnung46) sind auch die sogenannten Maueropfer, die aufgrund einer Flucht oder eines Fluchtversuchs gesundheitlich beschädigt worden sind, in den Versorgungsschutz mit einbezogen.