9/5.9 Opferentschädigung

Autor: Senger-Sparenberg

9/5.9.1 Regelungsinhalt

Durch das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) werden Geschädigten besondere Entschädigungsleistungen gewährt, die über den nur existenzsichernden Umfang des BVG hinausgehen. Geschädigte Verbrechensopfer erhalten daher umfassende Versorgungsleistungen.

Ausländer mit regelmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik sind Deutschen und EG-Ausländern weitgehend gleichgestellt (vgl. § 1 Abs. 4 OEG). Es sind Härtefallregelungen für Touristen und Besucher, die sich kurzzeitig rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, bei besonders schwerer Schädigung vorgesehen.

9/5.9.2 Anspruch nach § 1 OEG

9/5.9.2.1 Geltungsbereich

In § 1 Abs. 1 OEG sind die Grundvoraussetzungen für einen Versorgungsanspruch benannt. Hiernach haben Personen, die sich im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff/Luftfahrzeug aufhalten und infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr einen Schaden erleiden, Anspruch auf die Entschädigung der hierdurch erlittenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Auch die durch eine unzureichende oder unterbliebene Aufklärung erschlichene Einwilligung eines Patienten zu einem operativen Eingriff kann ein tätlicher Angriff sein.55)