LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.1999
15 Sa 136/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 50 Abs. 1 § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Satz 1 ; BGB §§ 315 319 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FA 2000, 32
LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 26
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2088/98

Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 15 Sa 136/98

DRsp Nr. 2002/7749

Abändernde Betriebsvereinbarung über Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlungsansprüche im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden nicht vergleichbar wie eine Versorgungsanwartschaft erdient. Deshalb unterliegen Änderungen in Allgemeinen Arbeitsbedingungen, die die Existenzsicherung im Krankheitsfalle abhängig von der Beschäftigungszeit zum Inhalt haben, nicht einer Billigkeitskontrolle nach dem Maßstab des § 1 BetrAVG.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrVG § 50 Abs. 1 § 77 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Satz 1 ; BGB §§ 315 319 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr im Krankheitsfalle weiterhin ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entsprechend den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Beklagten vom 31. Oktober 1985 zusteht.

Die am 11. September 1951 geborene Klägerin ist mit Wirkung vom 01. August 1989 in die Dienste der beklagten Gewerkschaft getreten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist ausgeführt, dass die Beschäftigungszeit am 01. August 1989 beginne. Die Klägerin war zuvor seit 1982 hauptberuflich beim ... und im Anschluss daran bei der ... tätig. Sie wird beschäftigt als Referatsleiterin gegen eine Vergütung in Höhe von DM 6.500,00 brutto. In dem Arbeitsvertrag vom 28. Juni/14. August 1989 haben die Parteien vereinbart: